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   BGH, 27.08.1998 - 1 StR 438/98   

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BGH, 27.08.1998 - 1 StR 438/98 (https://dejure.org/1998,3965)
BGH, Entscheidung vom 27.08.1998 - 1 StR 438/98 (https://dejure.org/1998,3965)
BGH, Entscheidung vom 27. August 1998 - 1 StR 438/98 (https://dejure.org/1998,3965)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 1999, 24
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.09.1997 - 1 StR 408/97

    Strafzumessung (besondere Strafempfindlichkeit eines Ausländers als

    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 1 StR 438/98
    Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (BGH, Beschlüsse vom 9. September 1997 - 1 StR 408/97 und 11. Juni 1997 - 2 StR 231/97).
  • BGH, 11.06.1997 - 2 StR 231/97

    Verurteilung zu tateinheitlich begangener Vorsatztat und Fahrlässigkeitstat bei

    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 1 StR 438/98
    Da der Generalbundesanwalt trotz der von ihm beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruches beantragt hat, war der Senat an einer Entscheidung gemäß § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (BGH, Beschlüsse vom 9. September 1997 - 1 StR 408/97 und 11. Juni 1997 - 2 StR 231/97).
  • BGH, 02.07.1998 - 1 StR 280/98

    Unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 1 StR 438/98
    Zwar kann im Einzelfall auch ein Täter der Einfuhr, der damit aus (wie hier) eigennützigen Motiven fremde Umsatzgeschäfte fördert, hinsichtlich des Handeltreibens nur Gehilfe sein; dies setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25; BGH, Beschluß vom 2. Juli 1998 - 1 StR 280/98).
  • BGH, 28.11.1990 - 3 StR 395/90

    Betäubungsmittel - Täterschaft - Einfuhr - Transport - Untergeordneter Tatbeitrag

    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 1 StR 438/98
    Zwar kann im Einzelfall auch ein Täter der Einfuhr, der damit aus (wie hier) eigennützigen Motiven fremde Umsatzgeschäfte fördert, hinsichtlich des Handeltreibens nur Gehilfe sein; dies setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 25; BGH, Beschluß vom 2. Juli 1998 - 1 StR 280/98).
  • BGH, 17.07.1997 - 1 StR 753/96

    Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 1 StR 438/98
    Unter diesen Umständen begegnet die - nur begrenzter revisionsgerichtlicher Kontrolle zugängliche (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 226/97 und 17. Juli 1997 - 1 StR 753/96) - Bewertung der Strafkammer, hier liege auch hinsichtlich des Handeltreibens Täterschaft vor, keinen rechtlichen Bedenken.
  • BGH, 23.10.1997 - 4 StR 226/97
    Auszug aus BGH, 27.08.1998 - 1 StR 438/98
    Unter diesen Umständen begegnet die - nur begrenzter revisionsgerichtlicher Kontrolle zugängliche (vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1997 - 4 StR 226/97 und 17. Juli 1997 - 1 StR 753/96) - Bewertung der Strafkammer, hier liege auch hinsichtlich des Handeltreibens Täterschaft vor, keinen rechtlichen Bedenken.
  • BGH, 28.02.2007 - 2 StR 516/06

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Täterschaft:

    a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tätigkeit von Rauschgiftkurieren zunächst überwiegend als (mit-)täterschaftliches Handeltreiben angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1983, 124; BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596), wenn die Rolle des Kuriers nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung war (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 9, 24, 36, 57; BGH NStZ-RR 1999, 24).
  • BGH, 10.05.2000 - 3 StR 21/00

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubtem Handeltreiben mit

    Daher kann grundsätzlich auch die Tätigkeit eines Kuriers, der selbständig gegen Entlohnung Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, mittäterschaftliches Handeltreiben sein (st. Rspr., vgl. BGHR § 29 I BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596), sofern seine Rolle nicht nur ganz untergeordnet ist (BGH NStZ-RR 1999, 24).

    Zwar kann im Einzelfall auch ein Täter der Einfuhr, der damit aus eigennützigen Motiven fremde Umsatzgeschäfte fördert, hinsichtlich des Handeltreibens nur Gehilfe sein, dies setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (vgl. BGHR BtMG § 29 I Nr. 1 Handeltreiben 25; BGH NStZ-RR 1999, 24).

  • BGH, 26.04.2000 - 3 StR 573/99

    Abgrenzung zwischen Täterschaft und Teilnahme bei unerlaubtem Handeltreiben mit

    Daher kann grundsätzlich auch die Tätigkeit eines Kuriers, der selbständig gegen Entlohnung Betäubungsmittel transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, mittäterschaftliches Handeltreiben sein (st. Rspr., vgl. BGHR § 29 I BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596), sofern seine Rolle nicht nur ganz untergeordnet ist (BGH NStZ-RR 1999, 24).

    Weder isoliert betrachtet noch im Vergleich zu V. war sein Handeln von untergeordneter Art (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 24).

  • BGH, 30.03.2007 - 2 StR 81/07

    Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (Kurier; Mittäterschaft;

    a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Tätigkeit von Rauschgiftkurieren zunächst überwiegend als (mit-)täterschaftliches Handeltreiben angesehen worden (vgl. BGH NStZ 1983, 124; BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG Handeltreiben 36; BGH StV 1998, 596), wenn die Rolle des Kuriers nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung war (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 9, 24, 36, 57; BGH NStZ-RR 1999, 24).
  • BGH, 21.04.2021 - 6 StR 67/21

    Insolvenzverschleppung durch faktischen Geschäftsführer (keine Abweichung von

    Da der Generalbundesanwalt trotz der beantragten Änderung des Schuldspruchs nicht die Aufhebung des Strafausspruchs beantragt hat, ist der Senat an einer Entscheidung nach § 349 Abs. 2 StPO nicht gehindert (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2012 - 2 StR 570/11; vom 7. März 2001 - 2 StR 23/01; vom 27. August 1998 - 1 StR 438/98, NStZ-RR 1999, 24).
  • BGH, 13.05.2009 - 1 StR 704/08

    Zeitpunkt der Vollendung von Veranlagungsarbeiten als Unterlassungstaten

    Der Senat sieht davon ab (vgl. Senat NStZ-RR 99, 24), beim Angeklagten H. J. den Schuldspruch zu ändern.
  • BGH, 16.02.2000 - 3 StR 541/99

    Abgrenzung von Beihilfe und Mittäterschaft beim unerlaubten Handeltreiben mit

    Die Annahme von Beihilfe setzt aber voraus, daß seine Rolle insoweit nur ganz untergeordnet ist (BGH NStZ-RR 1999, 24).
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